Beratung und Unterstützung
Kindesunterhalt
Der Fachdienst Beistandschaften berät und unterstützt Alleinerziehende bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder
Jugendlichen, ebenso junge Volljährige bis zum vollendeten 21.
Lebensjahr. Die Beratung und Unterstützung umfasst auch die
Unterhaltsansprüche der nichtverheirateten Mutter bzw. des
nichtverheirateten Vaters aus Anlass der Geburt.
Bis sie wirtschaftlich selbständig sind, in der Regel bis zum Ende
der Erstausbildung, haben Kinder und Jugendliche einen
Unterhaltsanspruch gegenüber Vater und Mutter. Der Elternteil, bei dem
ein minderjähriges Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht, indem er
das Kind betreut und erzieht (Betreuungsunterhalt). Der vom Kind
getrennt lebende Elternteil ist barunterhaltspflichtig, seine
Unterhaltspflicht erfüllt er durch monatliche Unterhaltszahlungen. Betreuungs- und Barunterhalt sind gleichwertig.
Die Höhe des Barunterhalts ist abhängig vom Alter des Kindes und dem
Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, ferner von der
Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Die Berechnung erfolgt nach
Einkommensgruppen anhand der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm, wobei der Mindestunterhalt gesetzlich
festgeschrieben ist und regelmäßig angepasst wird. Der ermittelte
Tabellenbetrag ist um die Hälfte des an den betreuenden Elternteil
gezahlten Kindergeldes zu vermindern.
Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter
kann die Titulierung des Unterhaltsanspruches verlangen. Die Titulierung
in Form einer vollstreckbaren Urkunde ist kostenfrei bei jedem Jugendamt möglich. Kommt keine Einigung über die Höhe des
Unterhalts zustande bzw. ist der barunterhaltspflichtige Elternteil zu
einer freiwilligen Titulierung nicht bereit, muss der Unterhalt auf
Antrag durch das Familiengericht festgesetzt werden.
Zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ist die Errichtung einer
kostenfreien Beistandschaft möglich, die schriftlich beantragt werden
muss. Ein Antrag wird bei der Beratung vor Ort ausgegeben, wenn die EInrichtung einer Beistandschaft sinnvoll erscheint. Das elterliche Sorgerecht wird
durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. In einem gerichtlichen
Verfahren wird das Kind durch den Beistand vertreten. Die Beistandschaft
kann jederzeit durch schriftliche Erklärung wieder beendet werden,
spätestens endet sie mit Volljährigkeit des Kindes.
Weitere Informationen
- Teilnahmebedingungen
- Für ein Beratungsgespräch bitten wir um eine vorherige Terminabsprache.
- Kosten
- kostenfrei
Termindetails
Es wird um telefonische Anmeldung gebeten.
Ort
Rathauspl. 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Deutschland
213 (2. Etage)
33378 Rheda-Wiedenbrück
Deutschland
213 (2. Etage)
Alter / Zielgruppe
Eltern / Kind
Adresse und Kontakt
Stadt Rheda-Wiedenbrück, Abteilung Verwaltung und Finanzsteuerung
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Kristin Bartel und Katharina Eckardt
Sachbearbeiterinnen
05242 963-367 und -422